Das Bundeverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Beschluss verkündet welcher weitreichende Folgen haben könnte.
Es kritisiert zum Beispiel, dass Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet sind Zugangscodes (Pin etc.) an Ermittlungsbehörden weiterzugeben, selbst wenn diese damit nichts anfangen können da sie nach den gesetzlichen Grundlagen die Telefone und sonstige Telekommunikationsgeräte garnicht auslesen dürfen.
Ein weiteres und viel wichtigerer Punkt ist aber folgender:
Das BVerfG sagt nämlich auch, dass die momentanige Regelung zur Herausgabe von dynamischen IP-Adressen bar jeglicher gesetzlicher Grundlage ist. Es unterstellt die Information, welche IP-Adresse zu einem Zeitpunkt welchem Kunden zugeteilt war ausdrücklich dem Telekommunikationsgeheimnis, damit dürften diese erst bei Straftaten mit erheblichem Gewicht herausgegeben werden. Dieser Punkt dürfte der Abmahninduistrie keineswegs gefallen, denn wenn die Staatsanwaltschaft keine Daten mehr bekommen darf wenn ein kleinerer ebay-Betrug vorliegt, dann dürften die Musiklabels auch keine Auskunft mehr bei einem kleineren Urheberrechtsverstoß erhalten.
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2013 Zeit gegeben die entsprechenden Gesetze auszubessern, ruft Ermittlungsbehörden allerdings dazu auf die Vorraussetzungen für ihr Handeln sorgfältiger zu überprüfen.
Warten wir also mal ab was in diesem Punkt in nächster Zeit auf uns zukommt.
via